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Ausgangssperren ab 21 Uhr

Friseure dicht, kein Schlussverkauf: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Hotspots in Baden-Württemberg

Das Sozialministerium hat den Fahrplan für die verschärften Regeln in Corona-Hotspots des Landes vorgegeben. Nun müssen die Städte und Kreise die Vorgaben umsetzen. Was bald in Pforzheim, Mannheim und anderen Städten und Kreisen gilt.

Lichtpunkte des Pforzheimer Nachtlebens spiegeln sich im Wasser an der Enz-Arkade.
Lichtpunkte des Pforzheimer Nachtlebens spiegeln sich im Wasser an der Enz-Arkade. Allerdings wird man sich dies ab 21 Uhr nicht mehr ansehen dürfen. Foto: Ehmann

Für Corona-Hotspots wie Pforzheim und Mannheim gelten in Baden-Württemberg bald neue Regeln. Das Sozialministerium hat die entsprechend betroffenen Kreise und Städte aufgefordert, entsprechende Verfügungen zu verfassen. Wann die neuen Regeln wo gelten, ist demnach noch nicht klar. In Pforzheim gelten die neuen Regeln vorerst von Samstag, 5. Dezember, bis Montag, 14. Dezember.

Das sind die Regeln, auf die man sich auf Landesebene für Regionen mit einer Inzidenz über 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen einigen konnte:

Private Treffen nur mit fünf Personen

Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haushalte treffen, maximal jedoch fünf Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teilnehmen.

Veranstaltungen werden verboten

Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten). Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem auch die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen,die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können.

Ausgangssperre ab 21 Uhr

Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt; Triftige Gründe sind insbesondere: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,o die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen; die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen; die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Tankstellen dürfen auch nach 21 Uhr als kritische Infrastruktur geöffnet bleiben.

Maskenpflicht auf Baustellen

Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

Geschäftsschließungen

Friseurbetriebe sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen.

Sportstätten schließen

Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-,Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.

Arztbesuche bleiben erlaubt

Medizinische Behandlungen (z. B. Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.

Spezielle Regeln fürs Krankenhaus und Pflegeheim

Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske beziehungsweise. vergleichbarem Standard.

Kein Schlussverkauf

Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (z. B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen u.a. aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartetwerden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckungdes täglichen Lebensbedarfs dienen (z. B. Flohmärkte, Jahrmärkte).

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