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Impfpflicht für Klinik- und Pflegepersonal

Enzkreis informiert Einrichtungen über Impfpflicht - noch viele Fragen offen

Die Vorbereitungen für die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die am 15. März in Kraft tritt, laufen. Doch auch im Enzkreis sind aus Sicht der Verantwortlichen weiter Fragen ungeklärt.

Klinikpersonal versorgt einen Covid-Patienten.
Mitarbeiter sind am Anschlag: Die vierte Pandemie-Welle trifft die RKH-Kliniken mit voller Wucht. Foto: Benjamin Stollenberg/RKH-Kliniken

Ab dem 15. März 2022 gilt bundesweit die im Paragrafen 20a Infektionsschutzgesetz geregelte Impfpflicht, kurz „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ genannt. Sie gilt für alle Menschen, die in Einrichtungen des Pflege- und medizinischen Bereichs tätig sind.

Wie werden diese Regelungen im Enzkreis umgesetzt? Wie werden die betroffenen Mitarbeiter erfasst? Wie werden Verstöße geahndet? Darüber informierte das Landratsamt Enzkreis im Rahmen eines Pressegespräches.

Der aktuelle Stand in Sachen Impfpflicht

Die Erste Landesbeamtin Hilde Neidhardt bezeichnete den aktuellen Stand der Vorbereitungen zur Umsetzung als „Work in Progress“. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, sei dieses in den Ländern in gleichen Maßstäben umzusetzen.

Dies stelle die regionale Verwaltung vor große Herausforderungen, die Rahmenbedingungen der Vorgaben sowohl rechtlich als auch logistisch zu erfüllen. Man warte zudem noch auf „Handreichungen und Regelungen aus Berlin und Stuttgart“, wie die Vorgaben genau umzusetzen seien.

Wen betrifft die Impfpflicht?

Unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fällt das gesamte Personal von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie alle Mitarbeiter in kleinen Einrichtungen, wie beispielsweise Arzt-, Massage- oder Krankengymnastikpraxen.

Wie viele Menschen in diesem Rahmen geimpft werden müssen, ist längst noch nicht vollständig erfasst. Man habe bislang insgesamt rund 2.000 Informationsschreiben auch an kleinere Einrichtungen und Einzelselbstständige verschickt, so Neidhardt.

Laut Manfred Krohmer, dem Leiter des für die Umsetzung zuständigen Sachgebiets, sei ein landeseinheitliches Meldeverfahren noch in Arbeit. Eine digitale Meldemöglichkeit ist aus datenschutzrechtlichen Gründen schwer umzusetzen. Ab dem 16. März erwarte man eine hohe Zahl an Meldungen. Diese zu bearbeiten, wird eine Herausforderung sein.

Mit welchen Folgen müssen Ungeimpfte rechnen?

Landesrechtlich ist noch nicht geklärt, wie Nichtgeimpfte ab dem 15. März behandelt werden. Ab dem Stichtag besteht für ungeimpfte Mitarbeiter jedoch kein automatisches Beschäftigungs- oder Betretungsverbot des Arbeitsplatzes. Dieses muss im Einzelfall behördlich ausgesprochen werden. Es dürfen auch keine Pflegeengpässe durch Personalmangel entstehen.

Laut Neidhardt existiert kein Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Einen solchen zu schaffen, sei auch nicht Ziel der allgemeinen Bestrebungen. Das Infektionsschutzgesetz sieht Bußgeldtatbestände vor. Mutwilliges und schuldhaftes Handeln wird strenger geahndet als Fahrlässigkeit. Einrichtungen werden härter bestraft als Einzelpersonen.

So wird es auch keine „Zwangsimpfung“ oder gar Freiheitsstrafen geben. „Das härteste Schwert dieser gesetzlichen Regelung ist ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot“, so Neidhart. Faktisch hieße das, dass die jeweilige Person zeitweise nicht mehr arbeiten kann.

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