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Fahrgastrechte bei der Bahn

Bahn-Streik: Wie lange ich mein gebuchtes Ticket nutzen darf

Noch bis Montag streikt die GDL. Bahnkunden können gebuchte Tickets „zu einem späteren Zeitpunkt“ nutzen. Aber was heißt später eigentlich konkret?

Eine Zugbegleiterin steht auf dem Bahnsteig neben einem ICE.
Wenn die Züge wieder rollen, können auch eigentlich für den Streikzeitraum gebuchte Tickets flexibel genutzt werden. Foto: Christoph Reichwein/dpa

Noch bis Montag soll der Streik der Lokführer-Gewerkschaft GDL und damit der großflächige Stillstand auf Deutschlands Schienen andauern. Der Großteil der Reisenden kann seine Fahrt also dieser Tage nicht wie geplant antreten. Bereits gekaufte Tickets können aber nicht nur zurückgegeben, sondern auch einfach ein anderes Mal genutzt werden.

Fahrgäste, die ihre vom 24. bis 29. Januar geplante Reise aufgrund des Streiks verschieben möchten, „können ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen“, heißt es auf der Homepage der Deutschen Bahn. Aber gibt es eine Frist für den späteren Zeitpunkt?

Eine konkrete zeitliche Begrenzung für die spätere Nutzung gibt es nicht.
Sprecher der Bahn
über Streik-Regelung bei Tickets

Nein, stellt die Bahn fest. „Eine konkrete zeitliche Begrenzung für die spätere Nutzung gibt es nicht“, erläutert ein Sprecher der Deutschen Bahn auf Nachfrage dieser Redaktion: „Formell gesehen verjährt im Rahmen der Fahrgastrechte diese Nutzungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erst nach einem Jahr.“

Heißt konkret: Wer ein Ticket für eine Fahrt im Streikzeitraum besitzt, hat für diese Verbindung und entsprechend der Zugkategorie (Regio-Verkehr, IC oder ICE) freie Wahl. „Unsere Kundinnen und können frei entscheiden, wann sie ihre Reise antreten möchten“, sagt der Bahn-Sprecher.

Bei Zugausfall wird der gesamte Fahrpreis erstattet

Wer sein Ticket nicht nutzt, kann sich den gesamten Fahrpreis auch erstatten lassen – sofern der gewählte Zug tatsächlich ausgefallen ist. Wenn bei einer Hin- und Rückfahrt nur die Hinfahrt betroffen ist, muss die Bahn beide Strecken erstatten.

Allerdings nur, wenn die Verbindungen nicht getrennt gebucht worden sind. In diesem Fall sind die Kunden auf die Kulanz der DB angewiesen und richten ihr Anliegen am besten postalisch an die Bahn (DB Dialog, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main).

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