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Tagesaktueller Überblick

Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Baden-Württemberg

Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe: Welche Corona-Regeln gelten jetzt in Baden-Württemberg? Das ist bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen, dem Besuch in der Kneipe oder Disko sowie im Einzelhandel wichtig.

Ein Schild weist auf die 2G-Regel hin.
Zutritt nur für Geimpfte und Genesene? Die aktuellen Corona-Regeln im Überblick. Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

Baden-Württemberg lockert die Corona-Beschränkungen - das bisher vierstufige Warnsystem, das für die Beschränkungen maßgeblich ist, wird ab kommender Woche vereinfacht. Die bisherige Alarmstufe II entfällt dann ersatzlos, zugleich werden die Grenzwerte und Regeln für die Alarmstufe I angepasst.

Dann gilt für viele Veranstaltungen – für Gastronomie, Kultur, Freizeit, Messen – die 3G-Regel statt der 2G-Regel. Auch Ungeimpfte haben also dann mit einem aktuellen Test wieder Zugang. Für Ungeimpfte gilt zudem, dass sich künftig ein Haushalt mit zehn Personen treffen darf statt nur mit zwei. Clubs und Diskotheken können unter strengen Bedingungen wieder öffnen.

Zwei Zahlen bleiben aber für die Bewertung der Corona-Situation maßgeblich: Die Zahl der Covid-Intensivpatienten in den Krankenhäusern und die Hospitalisierungsinzidenz. Letztere gibt an, wie viele Patienten mit Corona-Infektion in den vergangenen sieben Tagen in Krankenhäuser aufgenommen wurden, gerechnet je 100.000 Einwohner.

Bislang gilt in Baden-Württemberg noch ein vierstufiges Warnsystem.

Das vierstufige Warnsystem umfasst folgende Kategorien:

Die Basisstufe gilt, solange die Zahl der Covid-Intensivpatienten in Baden-Württemberg unter 250 liegt und die Hospitalisierungsinzidenz unter 1,5. Liegt die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) bei 1,5 oder höher, tritt die Warnstufe ein. Wird die Intensivbettenbelegung von 250 an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht oder überschritten, ist ebenfalls die Warnstufe erreicht.

Für das Erreichen der Alarmstufe gelten entsprechend die Grenzwerte von 390 belegten Intensivbetten oder einer Hospitalisierungsinzidenz von 3,0. Künftig gilt diese Stufe erst ab einer Hospitalisierungsinzidenz von 15,0.

Die jeweils niedrigere Stufe tritt ein, wenn beide Werte an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb des entsprechenden Grenzwertes liegen.

Vierstufiges Corona-Warnsystem: Die aktuellen Regeln im Detail

Unabhängig von einer Corona-Regelstufe in Baden-Württemberg gelten bundesweit sowohl am Arbeitsplatz als auch in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen 3G-Regeln. Ungeimpfte haben dann nur mit einem negativen Corona-Test Zutritt.

Diese Regeln gelten in der Basisstufe

  • Private Treffen und Veranstaltungen: Keine Beschränkungen der Personenzahl.
  • Öffentliche Veranstaltungen: In geschlossenen Räumen sind nur Geimpfte oder Genesene oder Ungeimpfte, die mit einem Schnelltest getestet wurden, zugelassen. Im Freien gilt die 3G-Regel nur, wenn mehr als 5.000 Menschen teilnehmen oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

  • Stadt- und Volksfeste: 3G

  • Kultureinrichtungen: In geschlossenen Räumen sind Geimpfte und Genesene sowie Ungeimpfte mit negativem Schnelltest zugelassen. Im Freien keine Beschränkungen.

  • Beherbergungsbetriebe: In Hotels, Hostels, auf Campingplätzen und sonstigen Unterkünften gilt die 3G-Regel. Ungeimpfte müssen sich alle drei Tage mit einem Schnelltest testen lassen.

  • Touristischer Verkehr: Für Busreisen, Schifffahrten, Seilbahnfahrten o.ä. gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel mit Schnelltest für Ungeimpfte. Im Freien gelten dagegen keine Beschränkungen.

  • Messen, Ausstellungen und Kongresse: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel, für Ungeimpfte wird ein Schnelltest akzeptiert. Im Freien gibt es keine Beschränkungen.

  • Gastronomie: In Restaurants, Kneipen, Imbissen und Spielhallen müssen Ungeimpfte in geschlossenen Räumen einen Schnelltest vorlegen. Für Geimpfte und Genesene gelten diese Einschränkungen nicht (3G-Regel). Draußen, z.B. im Biergarten, gelten keine Einschränkungen. Diese Regelung gilt auch in Mensen und Betriebskantinen -allerdings nur für externe Personen.

  • Freizeiteinrichtungen: In Freizeitparks, Bädern, Saunen, Sportstätten und ähnlichen Einrichtungen gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel. Ungeimpfte müssen einen Schnelltest vorlegen. Unter freiem Himmel gelten keine Einschränkungen.

  • Diskotheken: Für Diskotheken gilt ausschließlich die 3G-Regel mit PCR-Test für Ungeimpfte.

  • Körpernahe Dienstleistungen: Für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Massagepraxen und Tattoostudios, Kosmetikstudios oder Sonnenstudios) gilt grundsätzlich die 3G-Regel. Für Ungeimpfte ist ein Schnelltest ausreichend. Von der Regel ausgenommen sind medizinische Angebote wie medizinische Fußpflege oder Physiotherapie.

  • Prostitution: In Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen gilt die 3G-Regel mit Schnelltest für Ungeimpfte.

  • Sport: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel mit Schnelltest für Ungeimpfte. Im Freien gelten keine Beschränkungen.

  • (Außerschulische) Bildung: Im Bereich der beruflichen Ausbildung, bei Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprachkursen gelten keine Beschränkungen. Bei Volkshochschulkursen, in Musik- und Kunstschulen gilt: Zutritt zu Innenräumen für Ungeimpfte nur mit Antigen-Schnelltest im Freien auch ohne.

Für den Einzelhandel und religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste gelten außer der allgemeinen Maskenpflicht und Abstandsregeln keine weiteren Einschränkungen.

Diese Regeln gelten in der Warnstufe

  • Private Treffen und Veranstaltungen: Es dürfen nur noch ein Haushalt und maximal fünf weitere Personen zusammenkommen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen dabei als ein Haushalt. Nicht mitgezählt werden Geimpfte und Genesene, Personen bis 17 Jahre und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • Öffentliche Veranstaltungen: In geschlossenen Räumen sind nur Geimpfte, Genesene oder mit einem PCR-Test getestete Menschen zugelassen. Im Freien reicht ein Antigen-Schnelltest aus, es gilt aber unabhängig von der Teilnehmerzahl die 3G-Regel.

  • Stadt- und Volksfeste: 3G

  • Kultureinrichtungen: In geschlossenen Räumen sind nur Geimpfte, Genesene oder mit einem PCR-Test getestete Menschen zugelassen. Im Freien reicht ein Antigen-Schnelltest aus.

  • Beherbergungsbetriebe: In Hotels, Hostels, auf Campingplätzen und sonstigen Unterkünften gilt die 3G-Regel. Ungeimpfte müssen sich alle drei Tage mit einem Schnelltest testen lassen.

  • Touristischer Verkehr: Für Busreisen, Schifffahrten, Seilbahnfahrten o.ä. gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel mit PCR-Test für Ungeimpfte. Im Freien ist dagegen ein einfacher Schnelltest ausreichend.

  • Messen, Ausstellungen und Kongresse: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel, für Ungeimpfte wird ausschließlich ein PCR-Test akzeptiert. Im Freien ist ein Schnelltest für Ungeimpfte ausreichend.

  • Gastronomie: In Restaurants, Kneipen, Imbissen und Spielhallen müssen Ungeimpfte in geschlossenen Räumen einen PCR-Test vorlegen. Draußen, z.B. im Biergarten, ist ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Für Geimpfte und Genesene gelten diese Einschränkungen nicht (3G-Regel). Diese Regelung gilt auch in Mensen und Betriebskantinen -allerdings nur für externe Personen.

  • Freizeiteinrichtungen: In Freizeitparks, Bädern, Saunen, Sportstätten und ähnlichen Einrichtungen gilt die 3G-Regel. Ungeimpfte müssen bei Einrichtungen in geschlossenen Räumen eine PCR-Test vorlegen, unter freiem Himmel ist ein Schnelltest ausreichend.

  • Diskotheken: Für Diskotheken gilt ausschließlich die 2G-Regel, nur Geimpfte oder Genesene haben Zutritt.

  • Körpernahe Dienstleistungen: Für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Massagepraxen und Tattoostudios, Kosmetikstudios oder Sonnenstudios) gilt grundsätzlich die 3G-Regel. Für Ungeimpfte ist ein Schnelltest ausreichend. Von der Regel ausgenommen sind medizinische Angebote wie medizinische Fußpflege oder Physiotherapie.

  • Prostitution: In Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen gilt die 3G-Regel mit PCR-Test für Ungeimpfte.

  • Sport: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel mit PCR-Test für Ungeimpfte. Im Freien ist für Ungeimpfte ein Schnelltest ausreichend.

  • (Außerschulische) Bildung: Im Bereich der beruflichen Ausbildung, bei Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprachkursen gilt die 3G-Regel mit einem erneuten Schnelltest alle drei Tage. Bei Volkshochschulkursen, in Musik- und Kunstschulen gilt: Zutritt zu Innenräumen für Ungeimpfte nur mit PCR-Test, im Freien auch mit Schnelltest.

Für den Einzelhandel und religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste gelten außer der allgemeinen Maskenpflicht und Abstandsregeln keine weiteren Einschränkungen.

Diese Regeln gelten in der Alarmstufe I

  • Private Treffen und Veranstaltungen: Es dürfen nur noch ein Haushalt und eine weitere Person zusammenkommen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen dabei als ein Haushalt. Nicht mitgezählt werden Geimpfte und Genesene, Personen bis 17 Jahre und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • Öffentliche Veranstaltungen: Zutritt je nach Auslastung nur für Geimpfte und Genesene (2G) oder zusätzlich mit Schnelltest (2G+). Bei Veranstaltungen mit Gesang, Blasmusik oder ähnlichen Veranstaltungen mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G plus.

  • Stadt- und Volksfeste: Je nach Teilnehmerzahl 2G oder 2G plus

  • Einzelhandel: Ohne weitere Regelungen

  • Kultureinrichtungen: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene. Ausnahme: Für den Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist ein PCR-Test ausreichend.

  • Beherbergungsbetriebe: In Hotels, Hostels, auf Campingplätzen und sonstigen Unterkünften gilt die 2G-Regel. Ausnahmen gelten für dienstliche Reisen.

  • Touristischer Verkehr: Zu Busreisen, Schifffahrten, Seilbahnfahrten o.ä. sind ausschließlich Geimpfte oder Genesene zugelassen.

  • Messen, Ausstellungen und Kongresse: Es sind nur Geimpfte und Genesene zugelassen (2G-Regel).

  • Gastronomie: In Restaurants, Kneipen, Imbissen und Spielhallen müssen Ungeimpfte auch im Freien einen PCR-Test vorlegen. Zu Innenräumen haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Diese Regelung gilt auch in Mensen und Betriebskantinen - allerdings nur für externe Personen.

  • Freizeiteinrichtungen: In Freizeitparks, Bädern, Saunen, Sportstätten und ähnlichen Einrichtungen gilt die 2G-Regel.

  • Diskotheken: Für Diskotheken gilt ausschließlich die 2G-Regel, nur Geimpfte oder Genesene haben Zutritt.

  • Körpernahe Dienstleistungen: Für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Massagepraxen und Tattoostudios, Kosmetikstudios oder Sonnenstudios) gilt grundsätzlich die 2G-Regel. Zu Friseuren und Barbershops haben auch Ungeimpfte Zutritt, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen. Von den Beschränkungen ausgenommen sind medizinische Angebote wie medizinische Fußpflege oder Physiotherapie.

  • Prostitution: Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sind nur für Geimpfte und Genesene zugänglich.

  • Sport: In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Ungeimpfte haben keinen Zutritt. Im Freien ist für Ungeimpfte ein PCR-Test erforderlich.

  • (Außerschulische) Bildung: Im Bereich der beruflichen Ausbildung, bei Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprachkursen gilt die 3G-Regel mit einem erneuten Schnelltest alle drei Tage. Bei Volkshochschulkursen, in Musik- und Kunstschulen gilt: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene nach der 2G-Regel.

Diese Regeln gelten in der Alarmstufe II

  • Private Treffen und Veranstaltungen: Es dürfen nur noch ein Haushalt und zwei weitere Personen zusammenkommen. Abweichend davon dürfen in Innenräumen bis zu zehn geimpfte oder genesene Personen zusammenkommen. Im Freien liegt diese Grenze bei 50.

  • Öffentliche Veranstaltungen: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit negativem Schnelltest (2G plus), maximal halbe Kapazität, höchstens 500 Teilnehmer.

  • Stadt- und Volksfeste: Nicht erlaubt.

  • Einzelhandel: Generell gilt die 2G-Regel, davon ausgenommen sind Geschäfte der Grundversorgung wie z.B. Supermärkte, Liefer- und Abholdienste, Flohmärkte, Baumärkte, Blumengeschäfte.

  • Kultureinrichtungen: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene (2G). Ausnahme: Für den Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist ein PCR-Test auch für Ungeimpfte ausreichend.

  • Beherbergungsbetriebe: In Hotels, Hostels, auf Campingplätzen und sonstigen Unterkünften gilt die 2G-Regel. Für Dienstreisen gilt die 3G-Regel.

  • Touristischer Verkehr: Zu Busreisen, Schifffahrten, Seilbahnfahrten o.ä. sind ausschließlich Geimpfte oder Genesene (2G) zugelassen.

  • Messen, Ausstellungen und Kongresse: Es sind nur Geimpfte und Genesene zugelassen (2G-Regel).

  • Gastronomie: In Restaurants, Kneipen, Imbissen und Spielhallen haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Im Außenbereich haben zusätzlich Ungeimpfte mit einem negativen PCR-Test Zutritt. Diese Regelung gilt auch in Mensen und Betriebskantinen - allerdings nur für externe Personen. Es gilt eine Sperrstunde ab 22:30 Uhr.

  • Freizeiteinrichtungen: In Freizeitparks, Bädern, Saunen, Sportstätten und ähnlichen Einrichtungen gilt die 2G-Regel.

  • Diskotheken: Geschlossen.

  • Körpernahe Dienstleistungen: Für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Massagepraxen und Tattoostudios, Kosmetikstudios oder Sonnenstudios) gilt grundsätzlich die 2G-plus-Regel. Zu Friseuren und Barbershops haben auch Ungeimpfte Zutritt, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen. Von den Beschränkungen ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote wie medizinische Fußpflege oder Physiotherapie.

  • Prostitution: Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sind nur für Geimpfte und Genesene mit Test (2G plus) zugänglich.

  • Sport: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Ungeimpfte haben keinen Zutritt.

  • (Außerschulische) Bildung: Im Bereich der beruflichen Ausbildung, bei Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprachkursen gilt die 3G-Regel mit einem erneuten Schnelltest alle drei Tage. Bei Volkshochschulkursen, in Musik- und Kunstschulen gilt: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene nach der 2G-Regel.

Für Veranstaltungen wie Gottesdienste gelten außer der allgemeinen Maskenpflicht und Abstandsregeln keine weiteren Einschränkungen.

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