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Nur stationäre Versammlung

Verwaltungsgericht Karlsruhe: Aufzug der Querdenker durch die Innenstadt am Donnerstag bleibt verboten

Die Karlsruher Querdenker hatten einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, weil die Stadt einen Aufzug durch die Innenstadt untersagt und weitere Auflagen erlassen hatte. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt.

Ein Mann hält bei einer Querdenken-Demonstration unter dem Motto „Gemeinsam und gewaltfrei für die Aufhebung der Coronamaßnahmen“ ein Plakat mit der Aufschrift „Politik, TV und Zeitung lügen euch voll!“ hoch.
Ein Mann hält bei einer Querdenken-Demonstration unter dem Motto „Gemeinsam und gewaltfrei für die Aufhebung der Coronamaßnahmen“ ein Plakat mit der Aufschrift „Politik, TV und Zeitung lügen euch voll!“ hoch. Bei ihrer Kundgebung an Fronleichnam müssen sich die Querdenker in Karlsruhe mit der Günther-Klotz-Anlage begnügen. Foto: Markus Scholz/picture alliance/dpa

Der Karlsruher Ableger der Querdenken-Bewegung plant für Fronleichnam, 3. Juni, eine Großdemonstration. Die Organisatoren hatten zusätzlich zur stationären Kundgebung in der Günther-Klotz-Anlage auch einen Aufzug durch die Innenstadt angemeldet, was die Stadt aber untersagt hatte. Außerdem wollten die Querdenker zwei Hüpfburgen für Kinder aufstellen, was die Stadt ebenfalls untersagte. In ihrer Verfügung erließ die Versammlungsbehörde der Stadt außerdem eine Maskenpflicht für die Teilnehmer der Versammlung, solange diese den Mindestabstand von 1,5 Meter nicht einhalten.

Gegen diese Auflagen hatten die Organisatoren Widerspruch bei der Stadt und schließlich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie wollten erwirken, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherstellt.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat diesen Antrag am Mittwochabend abgelehnt. Die Teilnehmer der Querdenken-Versammlung müssen sich folglich bei der Demonstration an die Auflagen der Stadt Karlsruhe halten.

Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht zu hohes Infektionsgeschehen bei Aufzug durch die Stadt

Zur Begründung hat die 3. Kammer ausgeführt, die Auflagen seien aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Bei einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 1.500 Personen bestehe trotz gesunkener Inzidenzwerte auch im Freien eine Gefahr der Übertragung des Coronavirus.

Diese Gefahr sei bei dem geplanten Aufzug noch größer als bei einer stationären Versammlung. Insbesondere seien die Zugänge zur Günther-Klotz-Anlage, in der der stationäre Teil der Versammlung stattfinden solle, nicht dafür ausgelegt, in kurzer Zeit so viele Aufzugsteilnehmer unter Wahrung des vorgeschriebenen Mindestabstands aufzunehmen.

Auch die Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands sei vor dem Hintergrund der weiter bestehenden Infektionsgefahr gerechtfertigt. Unabhängig davon, ob der Betrieb der beiden Hüpfburgen von der Versammlungsfreiheit gedeckt sei, habe die Stadt zurecht auch hier aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos die Nutzung untersagt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen. Bei der Demonstration am Donnerstag müssen die Querdenker sich aber an die Auflagen der Stadt halten, sonst droht die Auflösung der Versammlung durch Ordnungsbehörde und Polizei.

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