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Verordnung legt Einzelheiten fest

Weihnachten und Silvester im Lockdown: Diese Regeln gelten in Baden-Württemberg

Was ist an Weihnachten und an Silvester erlaubt, was verboten? Wer darf noch öffnen und wer muss schließen? Was ist mit Baumärkten und Buchhandlungen? Und darf man noch ins Outlet nach Frankreich fahren?

dpatopbilder - 14.12.2020, Brandenburg, Senftenberg: "Zu vermieten" steht in Senftenberg im südbrandenburgischen Landkreis Oberspreewald-Lausitz in einem leeren Geschäft in einer Einkaufsstraße. Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben einen harten bundesweiten Lockdown ab dem 16. Dezember beschlossen. Foto: Christoph Soeder/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Ausgestorbene Innenstädte: An diesem Mittwoch tritt bundesweit ein weitreichender Lockdown in Kraft. Bis 10. Januar müssen zahlreiche Geschäfte, Modehäuser, Kaufhäuser oder Baumärkte schließen. Foto: Christoph Soeder/dpa

Leere Innenstädte, geschlossene Geschäfte. Seit diesem Mittwoch gilt in ganz Deutschland ein strikter Lockdown mit weitreichenden Beschränkungen. Davon betroffen sind auch Weihnachten (mit Ausnahmen) und Silvester gilt. Wie aber sehen diese Ausnahmen aus? Und: Wann gilt die Ausgangssperre?

Verkauft werden dürfen nur noch Waren des täglichen Bedarfs. Was aber gehört zum „täglichen Bedarf“ und wo liegt hier die Grenze?

Die BNN beantworten die wichtigsten Fragen.

Was ist an Weihnachten erlaubt?

Grundsätzlich dürfen im privaten Raum maximal fünf Personen ab 14 Jahren aus maximal zwei Hausständen zusammenkommen. An Heiligabend sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag (24. bis 26. Dezember) werden „in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen“ die geltenden Kontaktbeschränkungen leicht gelockert, damit sich auch größere Familien zum Fest treffen können. Grundsätzlich sind Treffen von vier „über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen“ erlaubt, diese müssen aber dem „engsten Familienkreis“ angehören. Das können dann auch mehr als fünf Personen aus zwei Hausständen sein, wobei Kinder bis zu 14 Jahren nicht mitgezählt werden.

Zum engsten Familienkreis zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie deren Ehepartner und Kinder. In „privaten Härtefällen“ darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen. So kann beispielsweise auch eine Tante, eine alleinstehende Nachbarin oder eine gute Freundin eingeladen werden.

Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten, die nicht zum engsten Familienkreis gehören, gilt weiterhin die Regelung von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten.

Was bedeutet das konkret?

Ein Ehepaar hat vier Kinder. Eines der Kinder, das älter als 14 Jahre ist, lebt noch bei seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt, die drei anderen Kinder sind verheiratet und haben jeweils einen eigenen Hausstand. Zum Fest dürfen demnach entweder zwei der drei auswärtigen Kinder mit ihrem jeweiligen Partner sowie den Kindern unter 14 Jahren kommen (drei Personen im Ursprungshaushalt plus vier Personen aus zwei weiteren Haushalten) oder alle drei Kinder, wobei dann nur noch eines seinen Partner mitbringen darf (drei Personen im Ursprungshaushalt plus vier Personen aus drei weiteren Haushalten).

Dürfen getrennt lebende Eltern ihre Kinder sehen?

Ja. Verwandte in gerader Linie sind von der Beschränkung, dass sich nur Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, ausgenommen. Jedoch dürfen, abgesehen von den Weihnachtsfeiertagen, nicht mehr als fünf Personen über 14 Jahren zusammenkommen.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Obergrenzen in den privaten Räumen?

Nach Artikel 13 des Grundgesetzes ist die Wohnung „unverletzlich“. Für Kontrollen durch die Polizei ist ein triftiger Grund nötig, beispielsweise, wenn sich Nachbarn wegen Lärmbelästigung beschweren. Die Politik appelliert daher an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, die Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen.

Ist die in Baden-Württemberg geltende Ausgangssperre von 20 Uhr bis fünf Uhr morgens auch an Weihnachten in Kraft?

Nein, vom 24. bis 26. Dezember sind private Treffen auch nach 20 Uhr erlaubt. Auch die Mitfeier der Christmette in der Nacht des 24. Dezember ist damit möglich – im Rahmen der geltenden Beschränkungen für Kirchen, Moscheen und Synagogen: Mindestabstand von 1,50 Metern, Maskenpflicht am Platz, Verbot von Gemeindegesang und schriftliche Anmeldung. Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) appellierte allerdings an die Kirchen, an Weihnachten vor allem von der Möglichkeit der Online-Gottesdienste Gebrauch zu machen, um die Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Welche Geschäfte sind noch offen?

Nur noch Läden, die den „täglichen Bedarf“ abdecken, bleiben weiterhin offen. Dazu gehören der Einzelhandel, Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf sowie der gesamte Großhandel.

Welche Geschäfte müssen schließen?

Alle anderen, also auch Bekleidungsgeschäfte, Möbelläden, Baumärkte, Sportartikelhändler, Spielzeuggeschäfte, Elektronikläden, Antiquitäten- und Gebrauchtwarenhändler sowie alle Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoo-Studios.

Gibt es Ausnahmen?

Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sind grundsätzlich geschlossen, dürfen aber einen Abhol- und Lieferservice für gewerbliche Kunden einrichten. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapie bleiben weiter möglich. Podologen und Fußpfleger dürfen auch ohne ärztliche Verordnung weiterhin medizinisch notwendige Behandlungen anbieten, wenn sie zur Vermeidung oder zur Behandlung zum Beispiel von Pilzerkrankungen, Nagelbettentzündungen oder zur Rekonstruktion von pathologisch deformierten Nägeln vorgenommen werden. Laser- und IPL-Studios dürfen medizinisch notwendige Behandlungen wie Narbenbildung durchführen. Der Verkauf von Waren ist allerdings verboten.

Was ist mit Buchhandlungen?

Bücher gelten ausdrücklich nicht als Waren des täglichen Bedarfs, daher sind auch Buchhandlungen von der Schließung ab Mittwoch betroffen. Lediglich das Land Berlin weicht davon ab und hat den Buchhandlungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Buchhändler können aber weiterhin online Bestellungen entgegennehmen und die Bücher an die Besteller ausliefern.

Was ist mit Museen, Theatern, Kinos und Zoologischen Gärten?

Für alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie alle Vergnügungsstätten gelten unverändert die Regelungen des Anfang November verhängten Teil-Lockdowns. Sie bleiben demnach bis zum 10. Januar weiter geschlossen.

Darf man noch durch Deutschland reisen?

Ja. Allerdings sollten die Bürgerinnen und Bürger auf „nicht notwendige Reisen“ verzichten. Erlaubt sind in jedem Fall alle geschäftlichen und dienstlichen Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts, für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen oder für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. In Baden-Württemberg muss aber das ab 20 Uhr geltende Ausgangsverbot beachtet werden.

Darf man in Hotels übernachten?

Übernachtungen aus rein touristischen Gründen sind bereits seit Anfang November verboten und bleiben auch weiterhin verboten. Davon ausgenommen sind lediglich Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch eine Übernachtung in einem Hotel notwendig macht. An den Weihnachtsfeiertagen gelten Hotelübernachtungen zum Zweck der Familienbesuche „als private Härtefälle“ und sind erlaubt. Dauercampen ist ebenfalls nur erlaubt, wenn ein Härtefall vorliegt.

Kann man zum Einkaufen nach Frankreich fahren?

Ja. Die deutsch-französische Grenze ist geöffnet, es finden keine Grenzkontrollen statt. Zudem hat Frankreich angesichts sinkender Infektionszahlen eine Lockerung der strikten Ausgangsbeschränkungen beschlossen. Ab diesem Dienstag, 15. Dezember, gilt nur noch eine nächtliche Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr. Gleichzeitig entfällt die bislang geltende Pflicht, eine Sonderausgangsbescheinigung ausfüllen und mitführen zu müssen, in der der Zweck der Reise eingetragen wird. Bei einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden sind auch keine Quarantäne und kein Corona-Test vorgeschrieben.

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