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Viel Unsicherheit bei Kunden

Aktuelle Corona-Landesverordnung: Diese Regelungen gelten für den Friseurbesuch

Nach der aktuell geltenden Corona-Landesverordnung dürfen Friseure selbst bei einer Inzidenz von über 100 weiterhin öffnen. Doch bei der dann greifenden Notbremse kommen weitere Einschränkungen auf den Kunden zu.

Elmas Özcan vom Friseursalon Stolz in Achern schneidet einer Kundin die Haare.
Negativer Schnelltest: Liegt die Inzidenz über 100 muss der Kunde beim Friseur den Nachweis über einen negativen Schnelltest vorlegen. Foto: Julian Meier

Die ständigen Änderungen der Corona-Landesverordnung verwirren viele Friseure und ihre Kunden. Das ist wenig verwunderlich, wenn das zuständige Sozialministerium zu den teilweise ohnehin schwer verständlichen Vorschriften auch noch widersprüchliche Regelungen verkündet.

So heißt es auf der offiziellen Internetseite des Landes, dass entsprechend der Änderungen vom 19. April gegen das Coronavirus geimpfte Personen beim Friseur kein zusätzliches negatives Schnelltestergebnis vorweisen müssen. Bei den häufig gestellten Fragen (FAQ) erklärt das Ministerium hingegen, dass auch „bereits geimpfte Personen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen müssen“.

Ob geimpfte Personen nun ein negatives Schnelltestergebnis vorweisen müssen oder nicht, war auch Eric Schneider nicht klar. Er ist Sprecher der Friseur- und Kosmetikinnung Karlsruhe-Bretten und führt in der Karlsruher Innenstadt seinen eigenen Friseursalon.

Erst auf Nachfrage des Fachverbands Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg stellte das Sozialministerium gegenüber dem Verband schriftlich klar: Geimpfte und Genesene müssen keinen Schnelltest machen. Sollte ein Impfstoff zwei Impfdosen erfordern, reicht der Nachweis einer Impfdosis aus, wenn neben der Impfdokumentation ein PCR-Nachweis einer überstandenen Corona-Erkrankung vorliegt.

Friseurbetrieb informiert selbst alle Kunden über aktuelle Corona-Regelungen

Schneider erfährt das am Montag um 18 Uhr vom Fachverband. Noch am selben Abend telefoniert er die Kunden ab, die am Dienstag bei ihm einen Termin haben. „Wir informieren die Kunden immer direkt über die aktuellen Änderungen, damit sie nicht völlig verunsichert sind.“ Das Ministerium habe versprochen, dies online entsprechend zu korrigieren.

Auf Nachfrage der BNN am Mittwochmittag wird abermals eine Änderung angekündigt – bis zum Abend wurde diese jedoch noch nicht vorgenommen. „Korrekturen benötigen aufgrund der Kommunikationswege immer etwas Zeit“, lautet die Erklärung aus dem Ministerium.

Einige Kunden sagen ihren Termin auch ab, weil sie verunsichert sind oder keinen gültigen Schnelltest vorweisen können.
Eric Schneider, Sprecher der Friseur- und Kosmetikinnung Karlsruhe-Bretten

Zwischen zehn und zwanzig Prozent weniger Kunden besuchen seinen Friseursalon seit der Änderung der Verordnung am Montag, sagt Schneider. „Einige Kunden sagen ihren Termin auch ab, weil sie verunsichert sind oder keinen gültigen Schnelltest vorweisen können.“ Das sei insbesondere im ländlichen Raum ein Problem, wo es weniger Testangebote gebe.

Dass ein Kunde einen negativen Selbsttest vorzeige anstatt des unter der Aufsicht einer Fachkraft absolvierten Schnelltests, hat Schneider noch nicht erlebt. „Unsere Kunden kommen immer reingestürmt und wedeln glücklich mit dem Nachweis über ihren negativen Schnelltest“, erzählt er und lacht.

Friseurbesuch muss in Corona-Zeiten gut geplant werden

Doch vor dem Friseurbesuch gilt es, diesen gut zu planen. Der Termin muss vorab vereinbart werden. In einem Stadt- oder Landkreis, bei dem die sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, greift die Notbremse. Dies ist momentan unter anderem im Stadt- und Landkreis Karlsruhe, im Landkreis Rastatt, in Baden-Baden und im Ortenaukreis der Fall.

Körpernahe Dienstleistungen wie etwa kosmetische Behandlungen oder das Stechen von Tattoos sind nicht mehr erlaubt. Bei Friseuren aber wird eine Ausnahme gemacht, da der Friseurbesuch zur notwendigen Grundversorgung gezählt wird.

Neue Regelung ab dem 3. Mai

Ab dem 3. Mai können Friseure bei ihren Kunden selbst Schnelltests durchführen, sofern sie entsprechend geschult sind. Die Kunden können auch unter der Aufsicht eines geschulten Mitarbeiters einen Selbsttest (Laientest) durchführen. Dies geht aus der Vierten Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung hervor (§4a, Absatz 1, Nummer 3).

Nicht näher erläutert wird jedoch, ab wann eine Person „fachkundig“, „geschult“ und „geeignet“ ist für die Durchführung eines Test oder deren Beaufsichtigung. In einer E-Mail an seine Mitglieder geht der Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg davon aus, dass Beschäftigte, die eine entsprechende Schulung etwa beim Deutschen Roten Kreuz absolviert haben, als geeignet gelten.

Der Kunde muss höchstens 24 Stunden vor dem Termin einen Corona-Schnelltest in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchführen. Private unbeaufsichtigte Selbsttests reichen nicht. Die Testpflicht gilt auch für Kinder. Nur bei einem negativen Testergebnis darf der Friseurtermin auch wahrgenommen werden. Um dieses nachzuweisen, erhält der Getestete ein Dokument, das er beim Friseur vorlegt.

Dort läuft dann fast alles genauso ab, wie bei einer Inzidenz von unter 100. Es werden die Kundendaten zur Kontaktnachverfolgung aufgenommen. Sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden müssen eine medizinische, eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske tragen. Ist dies wie etwa bei einer Rasur nicht möglich, benötigt der Kunde auch bei einer Inzidenz unter 100 einen tagesaktueller negativen Schnell- oder Selbsttest und für das Personal muss ein Testkonzept bestehen.

Liegt die Inzidenz über 100 dürfen ausschließlich die als von der Landeregierung als typisch für den Friseur erachteten Tätigkeiten ausgeführt werden wie Haare waschen, schneiden, färben und föhnen.

Von dieser Regelung wüssten er und seine Kollegen nichts, sagt Eric Schneider. Schließlich stehe in der Begründung zur Änderung der Verordnung, dass „die zu erbringenden Dienstleistungen nicht eingeschränkt sind“. Die Entscheidung, ob er nun einen Bart rasiere oder nicht, treffe deshalb jeder Friseur individuell.

Hinweis der Redaktion

Der Sprecher des Sozialministeriums bezog sich in seiner Aussage, es sei ausschließlich das Waschen, Schneiden, Färben und Föhnen der Haare erlaubt (vorletzter Absatz) auf die Änderung der Corona-Landesverordnung vom 27. März. Diese war jedoch zum Zeitpunkt der Anfrage am 21. April durch die Änderung vom 19. April bereits überholt. Vom 27. März bis zum 18. April erlaubte die baden-württembergische Landesregierung nur noch das Waschen, Schneiden, Färben und Föhnen der Haare. Seit dem 19. April dürfen Friseurbetriebe unabhängig vom Inzidenzwert – unter bestimmten Auflagen – wieder alle Dienstleistungen erbringen. Der Sprecher des Sozialministeriums berichtigte auf eine erneute Anfrage hin seine Aussage am 23. April.

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