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Neue Regeln für Baden-Württemberg

Neue Corona-Verordnung: Diese Regeln gelten ab Montag

Nur zwei Bundesländer setzen die Regeln der neuen Bundes-Notbremse vorzeitig um. In Baden-Württemberg gilt sie ab diesem Montag, allerdings mit ein paar Extras: So soll die Abholung im Einzelhandel auch bei Inzidenzzahlen über 100 möglich bleiben.

Bleibt auch bei hohen Inzidenzzahlen erlaubt: Die geänderte Corona-Landesverordnung macht das Einkaufen nach Terminvereinbarung „Click & Collect“ weiterhin möglich.
Bleibt auch bei hohen Inzidenzzahlen erlaubt: Die geänderte Corona-Landesverordnung macht das Einkaufen nach Terminvereinbarung „Click & Collect“ weiterhin möglich. Foto: Uwe Zucchi picture alliance/dpa

Gemeinsam mit Mecklenburg-Vorpommern geht Baden-Württemberg mit gutem Beispiel voran und setzt die Grundregeln der neuen „Bundes-Notbremse“ schon jetzt um. Angesichts der steigenden Infektionszahlen und der alarmierenden Fast-Vollbelegung von Intensivstationen will die grün-schwarze Regierung in Stuttgart nicht darauf warten, bis das kontroverse Gesetz vom Bundestag und dem Bundesrat freigegeben wird.

Mit der ab diesem Montag geltenden, geänderten Landesverordnung führt das Kabinett von Ministerpräsident Winfried Kretschmann das Bundes-Regelwerk frühzeitig im Südwesten ein, allerdings mit zwei Besonderheiten: Das Land kommt dem notleidenden Einzelhandel entgegen und erlaubt weiterhin auch bei hohen Inzidenzzahlen die „Click & Collect“-Regelung.

Zudem gilt in den Schulen der Wechselunterricht mit einer Testpflicht, der ab einer höheren Inzidenzzahl durch Fernunterricht ersetzt wird.

Die neue Verordnung legt in den Stadt- und Landkreisen, in denen die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, zahlreiche Einschränkungen fest. Die Notbremse wird außer Kraft gesetzt, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt. In solchen Fällen werden am übernächsten Tag Lockerungen gültig.

Nach den jüngsten Zahlen des Landesgesundheitsamts in Stuttgart liegen nur noch sechs Stadt- und Landkreise im Südwesten unter der Inzidenz von 100. Darüber liegen 38 Kreise, davon zehn sogar über 200. Die BNN fassen hier die wichtigsten Punkte der am Wochenende veröffentlichten, geänderten Corona-Regeln zusammen:

Kontaktbeschränkungen

Im privaten Bereich gelten bei Aktivierung der Notbremse ab sofort schärfere Regeln. Mitglieder eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts treffen - Kinder unter 14 Jahren wie gewohnt nicht mitgezählt.

Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Hier hatte Baden-Württemberg, anders als von Bund und Ländern einst vereinbart, bisher auch in Regionen mit hohen Inzidenzen mehr erlaubt.

Ausgangsbeschränkungen

Zwischen 21 und 5 Uhr darf man in den Corona-Hotspots die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nur noch aus „triftigen Gründen“ verlassen, etwa bei medizinischen und veterinärmedizinischen Notfällen, zur Berufsausübung oder um Veranstaltungen der Selbstverwaltung zu besuchen.

Erlaubt ist dann auch der Besuch von religiösen Veranstaltungen oder die Begleitung von Minderjährigen sowie Personen, die Unterstützung brauchen. Mit dem Hund nachts Gassi zu gehen ist in Zeiten der Notbremse ebenfalls möglich, Sport treiben oder Spazieren gehen dagegen nicht.

Schulen und Kitas

Die Kitas bleiben offen. Alle Klassenstufen aller Schulen haben jetzt grundsätzlich Präsenzunterricht im Wechselmodell, wobei für Abschlussklassen Sonderregelungen möglich sind. Die Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht sind unabhängig von der Inzidenzzahl zwei Corona-Pflichttests pro Woche für alle Schüler und das Lehrpersonal.

Erlaubt ist der Nachhilfeunterricht in Gruppen bis maximal fünf Schüler. Auch der Unterricht an Musik- und Kunstschulen ist möglich. Steigt in den Städten und Landkreisen die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 200, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Kitas dürfen dann nur noch Notbetreuung anbieten.

Geschäfte und Märkte

Ab einer Inzidenz von über 100 dürfen nur noch Ladengeschäfte der Grundversorgung öffnen - also etwa Supermärkte, Apotheken, Tierbedarfmärkte, Drogerien sowie Auto- und Fahrradwerkstätten. Dagegen müssen Bau- und Raiffeisenmärkte schließen. Anders als die „Bundes-Notbremse“ erlaubt die geänderte Corona-Landesverordnung nicht die Öffnung des Buchhandels. Die Warenabholung nach Anmeldung und Terminbuchung bleibt jedoch für den geschlossenen Einzelhandel unter Hygieneauflagen weiter möglich.

Für den nicht zu schließenden Einzelhandel verschärft das Land die Auflagen bei der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kunde: Auf den ersten 800 Quadratmetern Ladenfläche darf sich pro 20 Quadratmetern nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus ist nur ein Kunde pro 40 Quadratmeter Ladenfläche erlaubt. Vor den Geschäften und auf den Parkplätzen gilt die Maskenpflicht.

Sport

Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innenanlagen darf nur noch alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie Golf- und Reitplätzen bleibt weiterhin erlaubt - auch für Gruppen, wenn ausgeschlossen ist, dass sich diese untereinander begegnen.

Körpernahe Dienstleistungen

Sie müssen alle schließen, es bleiben aber medizinisch notwendige Behandlungen möglich. Eine Ausnahme gilt auch für Friseurbetriebe. Wer zum Friseur gehen möchte, muss allerdings einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test vorweisen können oder alternativ einen Impfnachweis beziehungsweise Nachweis einer bestätigten Infektion.

Kultur und Freizeit, Gastronomie

Bei einer Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten für den Publikumsverkehr schließen. Das betrifft auch die Wettannahmestellen. Spielplätze im Freien bleiben geöffnet. Die meisten anderen Kultur- und Freizeiteinrichtungen waren und sind weiterhin geschlossen. Das betrifft auch die Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen. Hier gelten die bisherigen Regeln: Speisen zur Abholung oder Lieferung sind erlaubt (bei Ausgangsbeschränkungen bis 21 Uhr). Alkoholische Getränke dürfen im öffentlichen Raum weder ausgeschenkt noch getrunken werden.

Maskenpflicht und Arbeiten

Sie gilt wie bislang für alle Personen ab sechs Jahren unter anderem in Schulen und Schulhorten, in öffentlichem Personenverkehr, beim Einkaufen, in geschlossenen Räumen und überall dort, wo es eine erhöhte Infektionsgefahr gibt. Im Arbeitsleben ist, soweit möglich, Homeoffice angesagt. Am Arbeitsplatz gilt die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kollegen nicht eingehalten werden kann.

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