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Pandemie in Baden-Württemberg

Ab Montag gilt eine neue Corona-Verordnung: Geänderte Regeln für Veranstaltungen

Ab Montag gilt in Baden-Württemberg eine Neufassung der Corona-Verordnung. Großveranstaltungen im Freien und Stadtfeste sind damit möglich. Und auch für Discotheken und Clubs gibt es Lockerungen.

Ein Schild mit der Aufschrift „Kostenloser Corona-Schnelltest“ steht vor einem Testzentrum in München. Die Sieben-Tage-Inzidenz in Deutschland ist laut RKI den zweiten Tag in Folge gestiegen.
Bei Großveranstaltungen benötigen alle Besucher einen tagesaktuellen negativen Corona-Test, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis. Foto: Peter Kneffel/dpa

In Baden-Württemberg gilt ab diesem Montag, 26. Juli, eine neue Corona-Verordnung mit kleineren Anpassungen der bisher geltenden Regelungen.

Die wichtigste Änderung betrifft Sport- und Großveranstaltungen. So ist in den Inzidenzstufen 1 (unter zehn Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) und 2 (zehn bis 35 Neuinfektionen) die Personenzahl auf die Hälfte der zugelassenen Kapazität begrenzt.

Maximal dürfen 25.000 Zuschauer teilnehmen. In geschlossenen Räumen gilt weiterhin die generelle Maskenpflicht, zudem ist ein 3G-Nachweis (Getestet, Genesen oder Geimpft) notwendig. Unser Redaktionsmitglied Martin Ferber beantwortet die wichtigsten Fragen.

Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: Die wichtigsten Änderungen

Was gilt bei öffentlichen Veranstaltungen wie Kino, Theater, Konzerten, Stadtfeste ohne Fahrgeschäfte oder Betriebs- und Vereinsfeiern?

In der Inzidenzstufe 1 können im Freien maximal 1.500 Personen teilnehmen, wobei bei mehr als 300 Teilnehmern eine Maske getragen werden muss. Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn durch eine feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern garantiert ist.

Bei Großveranstaltungen im Freien ist in den Stufen 1 und 2 eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, aber nicht mehr als 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder einen Geimpften-Nachweis. In geschlossenen Räumen sind höchstens 500 Personen erlaubt.

Wie sieht die Regelung bei höheren Werten aus?

In der Inzidenzstufe 3 (35 bis 50 Infizierte) dürfen im Freien maximal 500 Personen teilnehmen, in der Stufe 4 (50 bis 100) maximal 250. In allen drei Stufen gilt ab 200 Teilnehmern die Maskenpflicht, in den Stufen 3 und 4 zusätzlich die 3G-Regelung. In geschlossenen Räumen sind es bei Stufe 3 dann 200 und bei Stufe 4 sind es 100 Personen mit dem 3G-Nachweis.

Gastronomie, Feste, Clubs: Das gilt jetzt in Baden-Württemberg

Was gilt für Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellerbetrieben?

Festzelte sind nicht erlaubt. Die Veranstalter müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und die geltenden Vorschriften (Mindestabstände, Lüftung, Reinigung u.a.) beachten. Die Kontaktdaten aller Gäste müssen entweder mit Apps wie Luca oder der Corona-Warn-App oder auf Papier erfasst werden.

Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angibt, darf an der Veranstaltung nicht teilnehmen. In den Inzidenzstufen 1 und 2 gibt es weder eine Personenbeschränkung noch die 3G-Pflicht, in der Stufe 3 ist maximal eine Person pro zehn Quadratmetern Fläche zugelassen, in der Stufe 4 nur noch eine Person pro 20 Quadratmeter, zudem gilt die 3G-Regelung.

Gibt es Neuregelungen für die Gastronomie?

Klargestellt wird, dass ein negativer Corona-Schnelltest oder ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich ist, ebenso wenn Kunden lediglich Speisen und Getränke abholen und mitnehmen. Zudem müssen in diesen Fällen keine Kontaktdaten erhoben werden.

Gibt es Änderungen für Clubs und Diskotheken?

In der Inzidenzstufe 1 ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt, die bisherige Regelung, wonach pro zehn Quadratmetern Fläche eine Person Einlass erhält, entfällt.

Corona-Regeln für Tourismus und Hochschulen: Was jetzt wichtig ist

Was ändert sich beim touristischen Verkehr, also bei der Ausflugsschifffahrt, Seilbahnen, Busfahrten, Museumsbahnen oder Zeppelinflügen?

In der Inzidenzstufe 2 ist eine Belegung mit 75 Prozent der regulären Plätze möglich, ohne dass die 3G-Regelung gilt. Bei einer Belegung von 100 Prozent der zugelassenen Plätze benötigen alle Fahrgäste einen negativen Schnelltest oder einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.

Was gilt für Büchereien, Bibliotheken und Archive?

Wer lediglich vorab bestellte Medien abholt oder wieder zurückbringt, braucht keinen 3G-Nachweis, zudem müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden.

Sind wieder Präsenzveranstaltungen an Hochschulen möglich?

In den Stufen 1 bis 4 können unter Einhaltung der Abstandsregeln Präsenzveranstaltungen ohne 3G und ohne Personenbeschränkungen durchgeführt werden. Ohne Abstand sind maximal 35 Personen oder bis 75 Prozent der Kapazität erlaubt, in der Stufe 4 sind es nur 60 Prozent der Kapazität. Zudem gelten Maskenpflicht und 3G-Nachweis.

Ab wann treten die jeweiligen Veränderungen in Kraft?

Die Corona-Verordnung gilt ab diesem Montag. Steigen die Inzidenzwerte in einem Stadt- oder Landkreis über den jeweiligen Schwellenwert und rutscht man somit in die nächsthöhere Inzidenzstufe, treten die Verschärfungen nach fünf Tagen automatisch in Kraft. Im Gegenzug wird gelockert, wenn die Grenzwerte fünf Tage in Folge unterschritten werden.

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