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Corona-Verordnung der Landesregierung

Maskenpflicht und Versammlungen: Das bedeuten die neuen Corona-Regeln für Fußgängerzonen und Märkte

Seit Montag gelten im Südwesten verschärfte Schutzmaßnahmen, die einen schnellen Anstieg von Covid-19-Fällen verhindern sollen. Dazu gehören neue Regeln für das Tragen von Mund-Nase-Bedeckung und für Versammlungen.

Eine verschärfte Maskenpflicht gilt seit Montag auch in Baden-Württemberg.
Eine verschärfte Maskenpflicht gilt seit Montag auch in Baden-Württemberg. Foto: Arne Dedert/dpa

Seit dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht für alle Personen ab sechs Jahren. Die Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Corona ist vorgeschrieben in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, in den Zügen, in Geschäften und Einkaufszentren, in den geschlossenen Räumen in Freizeitparks und Vergnügungsstätten sowie in der Gastronomie, wenn sich die Gäste nicht an ihrem Platz befinden.

Neu ist in der 3. Pandemiestufe ab 19. Oktober die Maskenpflicht in allen Schulen ab der Jahrgangsstufe 5: Sie gilt im Unterricht für Lehrer und Schüler, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten.

Bedingte Maskenpflicht in den Fußgängerzonen

Nicht ganz klar sind die neuen Landesregeln in puncto Fußgänger: Laut der angepassten Corona-Verordnung besteht ab sofort eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Bereichen wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien – „soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann“.

Dies wird jedoch in den „Fragen und Antworten“ auf der Webseite des Landessozialministeriums etwas anders formuliert: Das Wörtchen „soweit“ und der Zusatz fehlt hier.

Und auf der Facebookseite von Ministerpräsident Winfried Kretschmann klingt das so: „In allen Bereichen die den Fußgängerverkehr betreffen herrscht Maskenpflicht, dies gilt z.B. für Fußgängerzonen oder Marktplätze. Hier kann nicht dauerhaft gewährleistet werden, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.“

Was gilt also? Die BNN haben bei dem Ministerium in Stuttgart nachgefragt. Die offizielle Antwort lautet: „Die Maskenpflicht ist absolut auf den Marktplätzen und in den Fußgängerzonen, auch wenn der Abstand eingehalten werden kann.“

Es spiele dabei keine Rolle, ob 200 Menschen oder nur wenige Personen in einer Fußgängerzone unterwegs seien, man müsse sich in jedem Fall schützen, erklärte ein Sprecher des Sozialministeriums.

Einschränkungen für Versammlungen und Treffen

Einige Städte und Gemeinden im Verbreitungsgebiet der BNN raten den Bürgern, unabhängig von der Landesverordnung häufiger die Maske im Freien aufzusetzen.

So zum Beispiel in Bretten. „Ich empfehle Ihnen gerade in der Fußgängerzone und auf dem Marktplatz grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung, da man in diesen Bereichen teilweise eng aneinander vorbeiläuft und so unbeabsichtigt der Mindestabstand unterschritten werden kann“, schreibt Oberbürgermeister Martin Wolff in einer Presseerklärung.

Kritik an der unklaren Landesverordnung gibt es aus den Reihen der Politik. Der FDP-Spitzenkandidat zur Landtagswahl 2021, Hans-Ulrich Rülke, findet sie „der Akzeptanz der Maßnahmen in der Bevölkerung abträglich.“

Rülke selbst will sich nicht zu sehr einschränken: „Persönlich werde ich es vorläufig so handhaben, dass ich die Maske unter freiem Himmel dann verwende, wenn ich jemandem näher als auf 1,5 Meter komme.“

Hochzeiten und Geburtstagsfeiern im kleineren Kreis

Die neue Fassung der Corona-Verordnung enthält außer der Maskenvorschrift noch weitere Regelungen: So werden jetzt Ansammlungen bis auf weiteres auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt.

Auch privat dürfen sich maximal zehn Personen oder zwei Hausstände treffen – also auch bei Geburtstagen, Hochzeiten und anderen Feiern. Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wie Elternabende, Vereinsversammlungen etc. wird auf 100 begrenzt.

Bei Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos können dagegen bis zu 500 Personen teilnehmen. Dafür müssen den Teilnehmenden für die Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden. Sie müssen auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Veranstaltung muss einem festgelegten Programm folgen. Zudem verlangen die Regeln, dass ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Hygienekonzept vorgelegt wird.

Die Nichteinhaltung der Maskenregeln bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs wird mit Bußgeldern mit einem Regelsatz von 100 Euro bestraft. Im schulischen Bereich ist der Regelsatz 35 Euro, in anderen Fällen sind es 70 Euro. Es gibt zahlreiche andere Geldstrafen für Verstöße gegen Corona-Regeln.

Die Gültigkeit der aktuellen Corona-Landesverordnung wird bis 30. November 2020 beschränkt, wonach sie voraussichtlich durch eine neue Fassung abgelöst werden wird.

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