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Unter 50, unter 35: Was gilt wann

Neue Corona-Verordnung: Diese Regeln gelten ab Montag

Die Landesregierung lockert vorsichtig die Corona-Beschränkungen. In Städten und Landkreisen mit Inzidenzwerten unter 100 gelten jetzt weniger strenge Regeln. Gibt es stabil weniger als 50 neue Fälle pro 100.000 Einwohner, soll noch mehr geöffnet werden.

Ab diesem Montag wieder erlaubt: Kosmetikstudios dürfen in Baden-Württemberg wieder öffnen, wenn der Inzidenzwert unter 100 stabil bleibt.
Ab diesem Montag wieder erlaubt: Kosmetikstudios dürfen in Baden-Württemberg wieder öffnen, wenn der Inzidenzwert unter 100 stabil bleibt. Foto: Rolf Vennenbernd picture alliance/dpa

Komplettöffnung von Geschäften, private Treffen im größeren Kreis, grünes Licht für Massagesalons, Bibliotheken und Kosmetikstudios: Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bringt gute Nachrichten für viele Menschen im Südwesten, die in den vergangenen Wochen unter den strikten Pandemieregeln gelitten haben.

Mit der ab diesem Montag greifenden Neuregelung setzt die Regierung von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) die Beschlüsse des jüngsten Treffens von Bund und Ländern um, auf dem eine Teilaufhebung des Lockdowns vereinbart wurde.

Die Lockerungen werden jetzt stufenweise angewandt und hängen von der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis ab.

„Notbremse“ soll ab Inzidenz über 100 gelten

Die Grundregel: Bleibt die Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50, gelten größere Lockerungen der Corona-Beschränkungen. Gibt es dagegen an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 neu gemeldete Fälle pro 100.000 Einwohner, wird in den jeweiligen Kreisen die „Notbremse“ gezogen, und es treten wieder Verschärfungen in Kraft.

Ab wann gilt die Inzidenz als „stabil“?

Fünf Tage lang muss der Inzidenz-Wert von 50 unterschritten sein. Aber wann beginnt diese Zählung und wer legt fest, wann geöffnet werden darf? Wie die Landesregierung mitteilt, sind dafür die örtlichen Gesundheitsämter zuständig. Sie müssen „den Inzidenzfall ausrufen“. Machen sie das noch am Sonntag, dürfen die Läden am Montag direkt öffnen. Ansonsten müssen sie die Erklärung der Behörden abwarten.



Der Ortenaukreis hat am Sonntag den andauernd niedrigen Inzidenzwert bereits offiziell festgestellt und mitgeteilt, dass Öffnungen ab Montag erlaubt sind. Auch das Landratsamt Rastatt hat diese Feststellung am Sonntag bereits für den Stadtkreis Baden-Baden getroffen.

Am vergangenen Samstag hat das Landesgesundheitsamt insgesamt weitere 1.209 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus gemeldet. Die durchschnittliche 7-Tage-Inzidenz in Baden-Württemberg betrug am Wochenende 59,7. In der Region fielen laut den Angaben aus Stuttgart zuletzt der Enzkreis (34,6), Pforzheim (38,1), Baden-Baden (39,9) und der Ortenaukreis (41,1) unter die „magische“ 50er-Marke, die ab sofort weniger strenge Regeln möglich macht.

Die wichtigsten Neuregelungen aus der Corona-Verordnung

Geschäfte und Märkte: Unter den Hygieneauflagen und einer Begrenzung der Kundenzahl dürfen jetzt Buchhandlungen für den Einzelhandel wieder öffnen. Den Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkten wird erlaubt, wieder ihr komplettes Sortiment anzubieten. Dem Einzelhandel steht das sogenannte „Click & Meet“ offen. Die Kunden können sich dabei nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Es darf aber nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter Ladenfläche gleichzeitig anwesend sein.

In den Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 gelten zusätzliche Lockerungen: Hier dürfen Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte komplett öffnen. Die Bedingung dafür ist die Einhaltung der Maskenpflicht und die Einschränkung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einen weiteren Kunden für jede weiteren 20 Quadratmeter Fläche.

Private Treffen: Sie sind jetzt für bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Liegt in einem Kreis die Inzidenz stabil unter 35, sind Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal zwei Haushalten möglich.

Sport: Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und in geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport erlaubt - jeweils maximal für fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Hier gelten die gleichen Regelungen für Kinder und Paare wie bei privaten Treffen. Möglich ist jetzt auch kontaktarmer Sport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Kindern, die nicht älter als 14 Jahre sind. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist jedoch verboten.

Für die Kreise unterhalb der 50er-Grenze wird zudem kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen im Freien und auf Außensportanlagen ermöglicht.

Körpernahe Dienstleistungen: Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegesalons und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen, wenn Mitarbeiter und Kunden Masken tragen. Ist dies bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen nicht möglich, müssen Kunden einen tagesaktuellen, negativen Corona-Schnelltest vorweisen. Dasselbe gilt für Friseurbetriebe und Barbershops, die wieder alle Dienstleistungen anbieten können.

Kultureinrichtungen und Bibliotheken: Nach vorheriger Terminbuchung dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden, wobei die Kontaktdaten der Besucher erfasst werden. Unter diesen Bedingungen werden auch die Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder geöffnet. Für Land- und Stadtkreise mit einer Inzidenz unter 50 gilt die Termin-Buchungspflicht der oben genannten Einrichtungen nicht, sie können also frei besucht werden, wenn die Kontaktdaten dokumentiert werden.

Ausbildung, Kurse, Eheschließungen: Die Boots- und Flugschulen dürfen öffnen. Bei der praktischen und theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen die Teilnehmer eine Maske tragen. Erlaubt werden nun auch die Erste-Hilfe-Kurse, wenn alle Beteiligten einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben. Gelockert werden die Regeln für Eheschließungen, die jetzt unter der Teilnahme von zehn Personen möglich sind. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.

Musik- und Kunstschulen: Diese Regelung gilt bislang nur für Kreise unter der 50er-Marke. Die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen hier können Einzel- und Gruppenunterricht für bis zu fünf Kinder bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt jedoch nicht für Ballett- und Tanzschulen.

Die „Notbremse“ für Kreise mit höheren Inzidenz-Werten

Die Extra-Lockerungen in einem Land- und Stadtkreis soll laut der Landesverordnung wieder aufgehoben werden, sobald die Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf mehr als 50 steigen. Wird an drei Tagen die 100-er Marke übertroffen, tritt die „Notbremse“ in Kraft. Ihre Regelungen entsprechen weitgehend den bekannten Maßnahmen des jüngsten Lockdowns.

So darf nach der „Notbremse“ ein Haushalt lediglich eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person treffen. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Außensportanlagen müssen wieder schließen. Der Einzelhandel darf kein Click & Meet mehr anbieten.

Auch die körpernahen Dienstleistungen sind dann nicht erlaubt. Bei besonderer Gefährdung schreibt die Landesregierung in solchen Kreisen zudem eine Ausgangssperre in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr vor.

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